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   BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 10.21   

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BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 10.21 (https://dejure.org/2021,19222)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.2021 - 1 B 10.21 (https://dejure.org/2021,19222)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 2021 - 1 B 10.21 (https://dejure.org/2021,19222)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 10.21
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Zulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 10.21
    Dies schließt die Möglichkeit ein, wiederum einen ablehnenden Bescheid in der Sache zu erlassen und damit wenigstens zugunsten des Betroffenen erneut den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung zu eröffnen, es sei denn, es liegt bereits ein den Anspruch verneinendes rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil vor (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 5 B 104.03 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt, dass der Betroffene nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht - vorbehaltlich abweichender sondergesetzlicher Regelungen - keinen allgemeinen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheides hat, und zwar in der Regel auch dann nicht, wenn der Ursprungsverwaltungsakt rechtswidrig ist; die Behörde entscheidet im Regelfall über einen Antrag auf Wiederaufgreifen nach pflichtgemäßem Ermessen, dem grundsätzlich ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung entspricht, wobei sich das der Behörde eingeräumte Ermessen auf null verengt, wenn die Ablehnung, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, rechtswidrig wäre (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 5 B 104.03 - juris Rn. 8 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 10.21
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Wirkung des § 121 VwGO nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden kann, etwa wenn der Betroffene nach § 51 VwVfG einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege wieder aufgegriffen hat oder aufgreifen muss (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 - EZAR NF 97 Nr. 2 S. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 10.21
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 10.21
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 5 und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 10.21
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 3.08

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Handelsstatistik; Deutung eines zweiten

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 10.21
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den beiden von der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. August 1995 - 7 B 296.95 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 3 und Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 3.08 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51), von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, ein - die gerichtliche Prüfung des Begehrens in der Sache erneut eröffnender - "Zweitbescheid" auch eine positive (inzidente) Entscheidung über das Wiederaufgreifen enthält.
  • BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 10.21
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 5 und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 10.08.1995 - 7 B 296.95

    Unterscheidung hinsichtlich der verwaltungsverfahrensgestaltenden Wirkung von

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 1 B 10.21
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den beiden von der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. August 1995 - 7 B 296.95 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 3 und Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 3.08 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51), von denen die Vorinstanz abgewichen sein soll, ein - die gerichtliche Prüfung des Begehrens in der Sache erneut eröffnender - "Zweitbescheid" auch eine positive (inzidente) Entscheidung über das Wiederaufgreifen enthält.
  • VG Minden, 20.12.2023 - 12 K 1874/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 1 B 10/21 -, juris Rn. 7.
  • BVerwG, 26.10.2022 - 1 B 63.22
    Damit liegt kein - eine gerichtliche Überprüfung in der Sache eröffnender - "Zweitbescheid" vor (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 1 B 10.21 - juris Rn. 6 f.), sodass das Oberverwaltungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehalten war, einen vom Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen unabhängigen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides in Erwägung zu ziehen.
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